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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma CAB Laborservice & Handel, Inh. Thomas Meerwaldt 
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I. Geltung der Bedingungen/Angebote

(1) Die Firma CAB Laborservice & Handel (nachfolgend „CAB“; auch als „wir“ und „uns“ bezeichnet“) ist der Spezialist für Reparaturen, Wartungen und den Verkauf von Geräten rund um die Getreide-, Lebensmittel- und Messtechnik.

CAB übernimmt auch die Wartung, Reparatur und Ersatzteilbeschaffung für Geräte des Kunden, bei denen der Hersteller der Geräte seine Leistungen an den Kunden eingestellt hat. 

(2) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für zwischen CAB und dem Kunden (nachfolgend auch als „Sie“ und „Ihnen“ bezeichnet) geschlossene Verträge über sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote von CAB. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, widerspricht CAB. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten CAB auch dann nicht, wenn CAB den Kundenbedingungen nicht nochmals nach Eingang von Bestellungen oder anderen Bezugnahmen des Kunden auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich widerspricht. 

(3) Diese AGB gelten, bis CAB diese AGB durch eine neue Fassung ändert. Es gilt dann jeweils die aktuelle und geänderte Fassung der AGB, wie sie von CAB auf der Homepage veröffentlicht werden.

(4) Angebote von CAB sind in allen Teilen freibleibend, es sei denn, dass CAB diese ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet. Dies gilt insbesondere auch für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten. 

II. Vertragsschluss

(1) Verträge kommen mit der CAB Laborservice & Handel, Inh. Thomas Meerwaldt, Mühlenweg 3a, 21039 Börnsen zustande. 

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande, die wir in Textform dem Kunden übermitteln. Sofern wir keine Auftragsbestätigung an den Kunden versenden, kommt der Vertrag mit der vollständigen Leistungserbringung oder nach erfolgter Lieferung durch CAB an den Kunden zustande. Nachträgliche Änderungen des Vertrages bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch CAB in Textform.

(3) CAB behält sich vor, von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Ware oder ihrer Leistungen abzuweichen, soweit solche Abweichungen handelsüblich sind oder eine technische Verbesserung darstellen. 

(4) Der Kunde hat CAB alle Umstände mitzuteilen, die seine Kreditwürdigkeit wesentlich negativ beeinflussen, insbesondere Zahlungsstockungen und die Zahlungsunfähigkeit des Kunden. Werden CAB derartige negative Umstände anderweitig bekannt, ist CAB berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen des Kunden für sämtliche bestehenden Vertragsbeziehungen zur CAB zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, ist CAB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Mit dem dann erfolgten Rücktritt verbundene Kosten hat ausschließlich der Kunde zu tragen.

III. Preise

(1) Sämtliche Preise gelten in Euro ab dem Betrieb von CAB in Börnsen, zuzüglich gesondert ausgewiesener Versandkosten, sofern mit dem Kunden hinsichtlich der Versandkosten keine abweichende Vereinbarung von CAB bestätigt wurde. Die Art der Verpackung und der Versendung erfolgt nach dem Ermessen von CAB, soweit CAB mit dem Kunden keine abweichende Vereinbarung getroffen hat. Ebenso verstehen sich alle Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Preisänderungen behält sich CAB bei der Anforderung und Abnahme abweichender Mengen oder abweichender Leistungen gegenüber dem vereinbarten Umfang durch den Kunden vor.

IV. Zahlungsbedingungen, Schadenspauschale

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von CAB 14 Tage nach dem Datum der Rechnung ohne Abzug durch Überweisung und ohne Skonti zahlbar. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem CAB über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Zahlungen des Kunden werden stets auf die ältesten Forderungen von CAB verrechnet. Bei der Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen ist CAB berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe vom Kunden zu verlangen.

(2) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn von ihm Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von CAB anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag mit CAB beruht.

(3) Ansprüche aus der Geschäftsverbindung darf der Kunde nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CAB abtreten. 

(4) Ist CAB berechtigt, von dem Kunden Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, hat der Kunde pauschal 15 % der Vertragssumme zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt CAB vorbehalten. Dem Kunden ist es gestattet, den Nachweis zu erbringen, dass CAB ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale von 15 % der Vertragssumme entstanden ist. 

V. Lieferung/Lieferfrist

(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Sofern CAB mit dem Kunden einen Liefertermin oder eine Frist ausdrücklich vereinbart hat und diese von CAB in Textform bestätigt wurde, beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung oder nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrags vom Kunden beizubringender Unterlagen, wenn diese Unterlagen am Tage der Absendung der Auftragsbestätigung CAB noch nicht vorliegen. Lieferungen durch CAB erfolgen ohne Versicherungsschutz auf Rechnung und Gefahr des Kunden, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist ein Versicherungsschutz oder die Versandgefahr zu Lasten von CAB ausdrücklich bestätigt.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Pandemien sowie aufgrund unverschuldetem Arbeitskampf, oder sonstiger unvorhersehbarer und unverschuldeter, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindender Leistungshindernisse bei CAB berechtigten CAB, den Liefer- oder Leistungstermin um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen - längstens jedoch für vier Wochen - hinauszuschieben. CAB und der Kunde sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die vorgenannten Gründe zu einer Terminverlängerung von mehr als vier Wochen führen; dem Kunden bleibt es unbenommen, zu einem früheren Zeitpunkt sonstige gesetzlichen Rücktrittsrechte - etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung durch CAB - wahrzunehmen. 

(3) Die Lieferung oder Leistung steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit CAB für die Lieferung oder Leistung ein Deckungsgeschäft mit Dritten abgeschlossen hat und ihrerseits aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht beliefert wird. Erfolgt die Lieferung oder Leistung aus dem Deckungsgeschäft nicht innerhalb der Lieferfrist, ist CAB verpflichtet, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren, und sie ist dazu berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts aus dem vorgenannten Grund ist CAB verpflichtet, dem Kunden geleistete Anzahlungen zurückzuzahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen eines solchen Rücktritts ist ausgeschlossen. 

(4) CAB ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen an den Kunden zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. 

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, ist CAB berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens und etwaige Mehraufwendungen vom Kunden zu verlangen. CAB ist berechtigt, im Falle der Nichtabnahme der bestellten Ware vom Kunden einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass CAB ein geringerer Schaden als der pauschalierte Schaden entstanden ist; CAB ist ihrerseits berechtigt, einen höheren als den pauschalierten Schaden, tatsächlich entstandenen Schaden aufgrund der Nichtabnahme nachzuweisen. 

(6) Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Ebenso geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Lieferungen an den Kunden den Standort von CAB in Börnsen verlassen haben.

(7) Bei Rücksendungen von Ware an CAB geht die Gefahr erst auf uns über, sobald die Ware unseren Standort in Börnsen unbeschädigt und ordnungsgemäß erreicht hat. Schäden an zurück gesandter Ware wird CAB dem Kunden gegenüber in Textform unmittelbar rügen und Ersatz der Reparaturkosten oder der kompletten Ware verlangen, sofern diese irreparabel ist.

VI. Abrufaufträge

(1) Bei Verträgen mit fortlaufenden Lieferungen oder Leistungen von CAB hat der Kunde CAB Abrufmengen und Termine hierfür bereits bei der Bestellung in Textform mitzuteilen. CAB ist jedoch berechtigt, die Gesamtmenge des Auftrags oder die gesamten beauftragten Leistungen sofort zum ersten Termin zu liefern oder zu erbringen, wenn die Parteien nicht ausdrücklich entgegenstehender Abreden in Textform getroffen haben. Nachträgliche Änderungen der Bestellungen durch den Kunden kann CAB nur berücksichtigen, wenn CAB noch nicht mit der Erbringung der Lieferungen oder Leistungen begonnen hat. 

(2) Teilt der Kunde CAB nicht rechtzeitig die Abrufmenge und die Liefertermine mit, ist CAB nach fruchtloser Nachfristsetzung an den Kunden berechtigt, selbst die Mengen und Termine gegenüber dem Kunden zu bestimmen oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und vom Kunden Ersatz des der CAB entstandenen Schadens zu verlangen. 

 

VII. Mängelansprüche/Haftung

(1) Weist die gelieferte Ware oder Leistung von CAB zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung einen Mangel auf, hat der Kunde den entsprechenden Mangel konkret zu bezeichnen und in Textform unmittelbar nach Erhalt der Ware oder der Leistung zu rügen. Bei versteckten Mängeln gilt die Mängelrügefrist unverzüglich nach der Feststellung von versteckten Mängeln. Mängelansprüche aufgrund von Justage und oder dem Einstellen von Geräten nach Laborwerten die nach Referenzmethoden ermittelt wurden, werden nicht anerkannt.

(2) Sofern der Kunde zudem Kaufmann ist, bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten rechtzeitig, ordnungsgemäß und in Textform gegenüber CAB nachgekommen ist.

(3) Nach Erhalt der Mängelrüge ist CAB nach Wahl des Kunden verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Bei Lieferungen von Waren hat CAB alternativ eine mangelfreie Sache dem Kunden zu liefern (Nacherfüllung), es sei denn, dass CAB aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat CAB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung der Vergütung von CAB (Minderung), die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des Mangels oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung von CAB fehlgeschlagen, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen kann der Kunde gegen CAB erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen nach den nachfolgenden Bestimmungen bleibt unberührt.

(4) Nimmt der Kunde nachträglich Änderungen an den Produkten oder Leistungen von CAB vor, entfallen Mängelansprüche des Kunden, soweit die Änderung des Kunden den Mangel mitursächlich herbeigeführt hat. Ebenso entfallen Mängelansprüche, wenn ein Mangel auf der normalen Abnutzung, einem normalen Verschleiß oder auf nicht sachgemäßen Anwendungen des Kunden beruht.

(5) Befolgt der Kunde die Betriebs- oder Wartungsanweisungen von CAB nicht, wechselt er Teile an den gelieferten Waren aus oder verwendet er Verbrauchsmaterialien, die nicht den Originalspezifikationen von CAB entsprechen, entfallen ebenso Mängelansprüche des Kunden, soweit einer dieser Umstände den Mangel mitursächlich herbeigeführt hat. 

(6) Sämtliche Mängelansprüche des Kunden nach dieser Ziffer VII. verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware oder der vollständigen Erbringung von Leistungen durch CAB. Zwingende gesetzliche Verjährungs-und Haftungsvorschriften wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für arglistiges, vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Für Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich seitens der CAB verursachten Schäden verbleibt es damit ausdrücklich ebenfalls bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.

(7) CAB haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - stets in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet CAB für Schäden, die CAB durch einfache fahrlässige Verletzung solcher Vertragspflichten verursacht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf („Verletzung sogenannter wesentlicher Vertragspflichten“). In diesem Fall haftet CAB jedoch nur, soweit die eingetretenen Schäden des Kunden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. CAB haftet unbeschadet des nachfolgenden Abs. (8) nicht für die einfache fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

(8) Die Haftungsbeschränkungen zugunsten von CAB gelten ferner nicht, soweit CAB bezüglich der Ware bzw. Leistungen oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat im Rahmen der abgegebenen Garantie. Für Schäden, die auf der Verletzung einer abgegebenen Garantie beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware oder der Leistung von CAB eintreten, haftet CAB allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der abgegebenen Garantie erfasst ist.

(9) Soweit die Haftung der CAB nach dieser Ziffer VII. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

(1) CAB behält sich bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung der gelieferten Waren das Eigentum hieran vor (Vorbehaltsware). Dieser Eigentumsvorbehalt gilt solange, bis CAB sämtliche Zahlungsforderungen aus den bestehenden Geschäftsbeziehungen zum Kunden von diesem ausgeglichen erhalten hat. Bis zum Erlöschen des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die Ware von CAB pfleglich zu behandeln. Zudem ist er verpflichtet, Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen übliche Risiken zu versichern.

(2) Der Kunde hat CAB von allen Zugriffen Dritter, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines (Mit-)Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat CAB alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche rechtliche Maßnahmen gegen Zugriffe Dritter bei CAB entstehen. Der Kunde hat unmittelbar alle rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, Zugriffsmöglichkeiten Dritter auf die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zu verhindern.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist CAB berechtigt, nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch CAB liegt ein Rücktritt vom Vertrag, ebenso stets in der Pfändung der Vorbehaltsware durch CAB. CAB ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt; sie wird den Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anrechnen. 

(4) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für CAB als Hersteller. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, CAB nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt CAB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Gesamtbruttorechnungspreis) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erlischt das (Mit-)Eigentum von CAB durch Verbindung oder Vermischung, vereinbaren Kunde und CAB bereits jetzt, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf CAB übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von CAB unentgeltlich. 

IX. Patentverletzung/Urheberrechte

(1) Wird die Ware in einer vom Kunden besonders vorgeschriebenen Ausführung hergestellt und geliefert, übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch die Ausführung von CAB Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Kunde ist in einem solchen Fall verpflichtet, CAB von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben können, auf eigene Kosten freizustellen. 

(2) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich CAB das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit der vorherigen Zustimmung von CAB zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind CAB auf deren Verlangen vom Kunden zurückzugeben. 

X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

(1) Soweit der Kunde eine juristische Person ist, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn er seinen Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz hat. Stellt CAB nach Vertragsschluss fest, dass der Kunde als juristische Person seinen Sitz in einem anderen Staat hat, ist CAB berechtigt, unverzüglich vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen CAB und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenkauf (CISG).

(3) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen von CAB sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Lübeck, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

(4) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall der Regelungslücke. 

 

 

CAB Laborservice & Handel, Inh. Thomas Meerwaldt

 

Börnsen Stand: Mai 2022

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