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Die Eichaufsichtsbehörden informieren

Informationen für Verwender von Messgeräten zur Anzeigepflicht nach § 32 MessEG ab dem 01.01.2015
(Stand: 28.10.2014)

 

Kurzinfo 

Was muss ich als Messgeräteverwender ab dem 01.01.2015 bezüglich der Anzeigepflicht tun?

  • Sie müssen die Verwendung neuer oder erneuerter Messgeräte innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme Ihrer zuständigen Eichbehörde anzeigen.

  • Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Meldeplattform (www.eichamt.de).

  • Sie können entweder einzelne Messgeräte anzeigen oder die vereinfachte Meldung für mehrere Messgeräte einer Messgeräteart nutzen, sofern Sie entsprechende Listen mit den geforderten Daten vorhalten.

  • Detaillierte Informationen zur Anzeige finden Sie unter Nr. 8

  • ​

Oft gestellte Fragen zur Anzeigepflicht 

    1. Anzeigepflicht – wo steht das? 
      Ab dem 01.01.2015 treten das neue Mess- und Eichgesetz1(MessEG) und die Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft. § 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

    2. Warum wurde diese Anzeigepflicht eingeführt? 
      Mit dem neuen MessEG entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnisse mehr über den Standort verwendeter Messgeräte. Damit wie bisher eine wirksame Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.

    3. Welche Messgeräte müssen angezeigt werden?
      Grundsätzlich müssen alle verwendeten Messgeräte im Sinne von MessEG und MessEV angezeigt werden. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Maßverkörperungen wie Gewichtstücke oder Ausschankmaße und nicht für Zusatzeinrichtungen.

      Was ist ein Messgerät im Sinne von MessEG und MessEV? 
      Messgeräte sind alle Geräte oder Systeme mit einer Messfunktion, die jeweils zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind. Wenn also z. B. Erdbeeren nach Gewicht oder Gas nach Volumen verkauft werden, handelt es sich um Messgeräte im Sinne von MessEG und MessEV. Bestimmte Anwendungsbereiche sind allerdings ausgenommen. 
      Siehe http://www.gesetze-im-internet.de

      Wie kann ich feststellen, ob mein konkretes Messgerät zu melden ist?

      • Eine Liste mit Messgerätearten finden Sie auf der zentralen Anmeldeplattform (siehe auch 8).

      • Eine weitere Entscheidungshilfe kann die „Übersicht über Anwendungsbereich und Ausnahmen von MessEG und MessEV“ bieten.
        Diese finden Sie unter: www.agme.de/Fachinformation/Rechtsgrundlagen. Dort finden Sie auch die entsprechenden Fundstellenin MessEG und MessEV.

      • Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Eichbehörde (www.eichamt.de).

    4. Muss ich auch Messgeräte melden, die ich schon vor dem 01.01.2015 in Betrieb genommen habe?
      Nein, die Anzeigepflicht betrifft ausschließlich neue oder erneuerte Messgeräte, die nach dem 01.01.2015 in Betrieb genommen werden. Messgeräte, die bereits vor dem 01.01.2015 verwendet wurden, müssen erst dann gemeldet werden, wenn sie erneuert werden.
       

    5. Was ist ein erneuertes Messgerät?
      Wenn ein Messgerät, das bereits in Betrieb genommen war, so wesentlich verändert wurde, dass statt der Eichung eine erneute Konformitätsbewertung durchgeführt werden muss (die Entscheidung trifft die Eichbehörde), dann gilt dieses Messgerät als erneuert. Ein erneuertes Messgerät ist einem neuen Messgerät gleichgestellt und muss auch (erneut) angezeigt werden.
       

    6. Wer ist der Verwender des Messgeräts und damit verpflichtet, die Anzeige vorzunehmen?

      • Verwender ist derjenige, der die rechtliche und tat sächliche Kontrolle über die Funktionen des Messgerätes (Funktionsherrschaft) hat.

      • Ein „Verwenden“liegt nur dann vor, wenn das Messgerät zu einem der vom Gesetz genannten Zwecke eingesetzt werden soll (siehe auch 3.: Welche Messgeräte müssen gemeldet werden?)

      • Bei Versorgungsmessgeräten im Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes - EnWG (Gas, Wärme, Elektrizität) sowie bei Haushaltswasserzählern am Hauptanschluss kann z.B. davon ausgegangen werden, dass der Messstellenbetreiber (gem. § 21b EnWG) der Verwender des Messgerätes ist.

      • Bei Messdienstleistern, die nicht nur die Abrechnung (z. B. von Heizkosten) vertraglich übernehmen, sondern auch z.B. Vermietung, Wartung und regelmäßigen Austausch von Versorgungs-Messgeräten, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie der Verwender des Messgeräts sind.

      • Als Verwender eines komplexen Messgeräts, das aus mehreren, von unterschiedlichen Personen bedienten Elementen besteht, ist in der Regel derjenige anzusehen, der das Auswertegerät betreibt, da dort der messtechnisch relevante Vorgang der Auswertung und Darstellung der Messergebnisse erfolgt.

      Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Eichbehörde (www.eichamt.de).
       

    7. Kann auch jemand anderes als der Verwender die Meldung vornehmen?

      • Ja, z. B. könnte der Händler, der Ihnen das Messgerät verkauft, die Anzeige für Sie vornehmen, falls er diesen Service anbietet und Sie ihn damit beauftragen. Ebenso könnten z. B. Messgerätebetreiber von Verbrauchszählern (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Wärmezähler) Messwertdienstleister mit der Anzeige beauftragen.

      • Verantwortlich für die Anzeige bleibt jedoch weiterhin der jeweilige Verwender.

       

    8. Wie kann die Anzeige erfolgen?

      • Ja, z. B. könnte der Händler, der Ihnen das Messgerät verkauft, die Anzeige für Sie vornehmen, falls er diesen Service anbietet und Sie ihn damit beauftragen. Ebenso könnten z. B. Messgerätebetreiber von Verbrauchszählern (Elektrizitäts-, Gas-, Wasser-, Wärmezähler) Messwertdienstleister mit der Anzeige beauftragen.

      • Verantwortlich für die Anzeige bleibt jedoch weiterhin der jeweilige Verwender.

       

      1. An welche Stelle soll ich melden?

        • Die einfachste Möglichkeit ist die Anzeige über die zentrale Anmeldeplattform im Internet unter www.eichamt.de Die Anmeldeplattform wird ab Ende 2014 im Internet zur Verfügung stehen.

        • Sie können die Anzeige auch direkt an Ihr zuständiges Eichamt bzw. Ihre Eichbehörde richten. Die Adressen finden Sie ebenfalls unter www.eichamt.de.
           

        Sollten die o.g. Wege für Sie nicht verfügbar sein, steht zusätzlich eine einheitliche zentrale Telefax- und Postadresse der Eichbehörden zur Verfügung: 

        Geschäftsstelle der AGME c/o Deutsche Akademie für Metrologie beim Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht 
        Franz-Schrank-Str. 9 
        80638 München 
        Fax: +49 (0) 89 17901-386
         

      2. Welche Daten muss ich angeben (Umfang der Meldung)?

        Anzugeben sind im Fall der „Einzelmeldung“ (vgl. auch 8.3) mindestens:
        1. die Geräteart (=> eine Auswahlliste finden Sie auf der zentralen Anmeldeplattform) 
        2. der Hersteller 
        3. die Typbezeichnung 
        4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts , z.B.: => Jahr der Kennzeichnung: 2015
        5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet

      3. Ich verwende mehrere Messgeräte der gleichen Art. Wie kann ich den Aufwand der Anzeige minimieren?

        Sie müssen nicht jedes einzelne Messgerät melden! 

        Gemäß § 32 Abs. 2 MessEG kann die Anzeige auch dadurch erfolgen, dass der Verwender:

        • spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des ersten Messgeräts einer Messgeräteart darüber informiert oder informieren lässt, welche Messgerätearten er verwendet

        und

        • sicherstellt, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte mit folgenden Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden:

          Beispiel für eine vorzuhaltende Übersichtsliste:Hinweis:
          Sie müssen diese Liste nur vorhalten und erst auf Anforderung der Eichbehörde übersenden!Wenn Sie mehrere Messgerätearten verwenden (z.B. nichtselbsttätige WaagenundselbsttätigeWaagen) ist jedoch weiterhin für jede Messgerätearteine Anzeige erforderlich.

          •    

             

            Geräteart   |   Hersteller   |   Typbezeichnung   |   Jahr der Kennzeichnung   |   Anschrift des Verwenders   |   Verwendungsort
             

             

            Waage         Fa. Mettorius         TAS ETZ-7                            2015                                   Helmut Muster                  Musterstraße1,Musterstadt

             

    9. Wie erkenne ich, ob meine Anzeige eingegangen ist?

      Sie erhalten eine Bestätigung, dass die Anzeige eingegangen ist (bei elektronischer Anmeldung per E-Mail). Die Bestätigung dient Ihnen auch als Beleg, wenn z.B. Eichbedienstete vor Ort danach fragen.

    10. Gilt die Anzeige auch zugleich als der erste Eichantrag für das Messgerät?
      Nein, die Eichung muss gesondert beantragt werden.

    11. Was passiert mit meinen Daten?
      Ihre Daten werden ausschließlich für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke des Mess- und Eichgesetzes verwendet. Bei der elektronischen Meldung werden Ihre Daten der örtlich zuständigen Eichbehörde zugeordnet. Auf Ihre Daten hat ausschließlich die jeweils zuständige Eichbehörde Zugriff.

    12. Was passiert, wenn ich nicht oder nicht rechtzeitig anzeige?
      Wenn die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgt, stellt dies gemäß MessEG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

    13. Wie kann die Anzeige konkret aussehen?

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